Allgemeine Geschäftsbedingungen der popup GmbH

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der popup
GmbH mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“). Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) oder
Kaufmann (§ 1 HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über die Herstellung, Lieferung und den Einbau von Ladeneinrichtungen
(nachfolgend: „Lieferung einer Einrichtung“). Sie gelten zudem insbesondere für den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen (nachfolgend: „Verkauf von Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Unsere AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
künftige Verträge über die Lieferung einer Einrichtung und den Verkauf von Ware an denselben Kunden, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen der AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich
informieren.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung
an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag
bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung (nachfolgend auch: „Auftrag“) durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei
uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware an den Kunden oder
durch Beginn der Ausführung der werkvertraglichen Leistungen erklärt werden.

§ 3 Liefertermin, Lieferfrist und Lieferverzug; Vertragsstrafe

(1) Der Liefertermin wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der
Fall ist, beträgt die Lieferfrist beim Verkauf von Ware acht Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir
unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch
unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung
durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens
verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware oder der verspätet hergestellten Einrichtung. Ein
darüber hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein
Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung der
Einrichtung oder der Ware aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Wir berechnen für jede vollendete
Kalenderwoche des Annahmeverzugs eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch
höchstens 10% des Lieferwerts; beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware.
(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§4 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

(1) Die Vergütung für die Lieferung einer Einrichtung wird individuell im Einzelfall vereinbart.
(2) Im Übrigen gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm
gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden
Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Standardpaletten (Euro-Paletten).
(4) Bei Verträgen über die Lieferung von Einrichtungen sind wir berechtigt, eine erste Anzahlung i.H.v. 50% der Vergütung 8
Wochen vor Liefertermin zu verlangen. Wir sind berechtigt eine zweite Anzahlung i.H.v. 40% der Vergütung 14 Tage vor
Liefertermin zu verlangen. Die Anzahlungen sind fällig und zu zahlen sofort nach Rechnungsstellung.
(5) Im Übrigen ist der Kaufpreis bzw. unsere (Rest-) Vergütung fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Einrichtung.
(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis bzw. unsere Vergütung ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§
353 HGB) unberührt.
(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung einer Einrichtung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 7
Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären;
die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferung einer Einrichtung
und/oder dem Verkauf von Ware (nachfolgend zusammen: Vorbehaltsware) und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder
an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Vorbehaltsware erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten, wenn diese zum Weiterverkauf bestimmt ist. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde
schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der
Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
Die Rechte des Kunden gemäß § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug und Vertragsstrafe

(1) Die Lieferung der Einrichtung erfolgt am vereinbarten Erfüllungsort. Die Abnahme erfolgt förmlich. Das Ergebnis der Abnahme
ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen, welches die Parteien unterzeichnen. Der Kunde ist zur
Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn unsere Leistungen wesentliche Mängel aufweisen.
(2) Wenn der Kunde unsere im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht
förmlich abnimmt, fordern wir ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auf. Als angemessen gilt eine Frist von
12 Werktagen. Wenn diese Frist ergebnislos abgelaufen ist, gilt die Einrichtung als abgenommen gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB.
Im Übrigen erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein
sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen
lässt.
(3) Die Lieferung von Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an
einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art
der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den
Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach-und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen
Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind und die in den
Angeboten (§ 2 Abs. 1) und den Auftragsbestätigungen (§ 2 Abs. 3) enthalten sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die
Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder
nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger
Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381
HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich
Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die
rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Kunde
offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich
anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Einrichtung/Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. § 641
Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. Zugang zur gelieferten Einrichtung zu gewähren. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Einrichtung/Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Einrichtung/Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir
ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt; wenn tatsächlich ein
Mangel vorliegt tragen wir auch die Ausbau- und Einbaukosten, wenn wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Stellt sich
jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom
Kunden ersetzt verlangen.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos
abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung/den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. § 634 Nr. 2 und Nr. 3
BGB bleiben unberührt.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind
im Übrigen ausgeschlossen.
(11) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde
das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
(12) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 8 Sonstige Haftung, Kündigung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäßen
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Einrichtung/Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen

§9 Nichterfüllung durch den Kunden, pauschalierter Schadensersatz

Wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und er dies zu vertreten hat, sind wir berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden beträgt im Falle der schuldhaften Nichterfüllung pauschal 30 % der vereinbarten Vergütung
(netto). Wenn der Kunde bereits gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Vertragsstrafen gezahlt hat, sind diese auf den pauschalierten
Schadensersatz anzurechnen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Einrichtung/Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme, wenn eine Abnahme vereinbart ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
bei Arglist (§ 438 Abs. 3 und § 634a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479
BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts/Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Einrichtung/Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß § 8 und im
Übrigen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Bedienung, Wartung und Pflege; Produkthandbuch; Hinweise bei Abnahme

Bei Abnahme einer Einrichtung übergeben wir dem Kunden ein Produkthandbuch. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt des
Produkthandbuches auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. In dem Produkthandbuch sind sämtliche wesentliche Hinweise für die
Bedienung, die Wartung und die Pflege der gelieferten Einrichtung enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Hinweise zu beachten und im
Zweifel Rücksprache mit uns zu halten, wenn er Schwierigkeiten mit der Bedienung der Einrichtung hat.

§ 12 Vereinbarung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B

Wenn wir mit dem Kunden vereinbaren, dass für eine Bestellung die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B gilt,
finden diese AGB keine Anwendung.

§ 13 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Der Kunde erhält an den von uns gefertigten Prospekten, Fotos, Beschreibungen, Entwürfen, Zeichnungen u.ä. keine Nutzungsrechte, soweit
solche nicht individuell im Einzelfall vereinbart werden. Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts
gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen
Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Herford. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des
Kunden zu erheben.

§ 15 Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird oder im Falle einer Lücke dieser AGB, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. eines nach Maßgabe dieser AGB geschlossenen Vertrages hiervon unberührt.

Stand: 09/14
Popup GmbH, Unter den Linden 29, 32052 Herford

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Unter den Linden 29
32052 Herford